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Zur Verfassungskonformität von § 49 AußStrG

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2019/55NZ 2019, 158 - 159 Heft 4 v. 2.5.2019

1. § 49 Abs 1 AußStrG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG. Die Bestimmung ist nicht gleichheitswidrig oder willkürlich und verstößt auch nicht gegen Art 6 EMRK.

2. Aus Anlass der Entscheidung des Rekursgerichts kann ein Normenkontrollantrag nicht gestellt werden.

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