1. § 49 Abs 1 AußStrG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG. Die Bestimmung ist nicht gleichheitswidrig oder willkürlich und verstößt auch nicht gegen Art 6 EMRK.
2. Aus Anlass der Entscheidung des Rekursgerichts kann ein Normenkontrollantrag nicht gestellt werden.