Der exekutionsrechtliche Fachsenat hält den in der E 3 Ob 126/83 vertretenen Standpunkt, dass in Deutschland durch Besitzkonstitut wirksam erworbenes Sicherungseigentum nach Verbringen der Gegenstände nach Österreich eine Fahrnisexekution darauf nicht unzulässig macht, nicht mehr aufrecht.
3 Ob 249/18s