Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Wurde bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.
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