1. Die Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind in manchen Verträgen über die Gründung und innere Organisation einer Gesellschaft regelmäßig nicht als Unternehmer oder Verbraucher anzusehen. Dies wird damit begründet, dass das Gesellschaftsverhältnis kein Austauschverhältnis ist, sondern aus einer Fülle wechselseitiger Rechte und Pflichten besteht, die dem Zweck des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens dienen.