In der Vorsorgevollmacht müssen die Angelegenheiten, auf die sich die Vollmacht bezieht, bestimmt angeführt sein. Soweit es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, für die es nach § 1008 ABGB einer Einzelvollmacht bedarf, kann diesem Erfordernis auch dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der Angelegenheiten, für die an sich Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt wird (hier: unbedingte Erbantrittserklärung).