Eine Vorsorgevollmacht gemäß § 284f ABGB berechtigt dann zum Verzicht auf grundbücherliche Rechte, wenn diese Befugnis in der Vorsorgevollmacht ausreichend konkret angeführt ist. Ist der Bevollmächtigte ausdrücklich zur unentgeltlichen Aufgabe von Rechten berechtigt, so sind davon auch der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht und die Abgabe einer Aufsandungserklärung erfasst.
5 Ob 172/18g