1. Soweit voreheliches Vermögen zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens (etwa durch entsprechende tatsächliche Verwendung) gewidmet wird, verliert es seine besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft iSd § 82 EheG.
1. Soweit voreheliches Vermögen zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens (etwa durch entsprechende tatsächliche Verwendung) gewidmet wird, verliert es seine besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft iSd § 82 EheG.