1. Auch eine den Erbantrittserklärungen widersprechende Erklärung der Finanzprokuratur nach § 184 AußStrG kann das Verfahren über das Erbrecht auslösen.
2. Der Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft nach § 184 Abs 1 AußStrG ist nicht unwiderruflich und kann zurückgenommen werden.
2 Ob 54/18g