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Stimmverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2019/19NZ 2019, 61 - 62 Heft 2 v. 27.2.2019

1. Ist einer der Fälle des § 39 Abs 4 GmbHG gegeben, dann erfasst der Stimmrechtsausschluss grundsätzlich jedenfalls die Stimmabgabe selbst. Das Stimmrecht entfällt aber auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den jeweiligen Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben.

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