1. § 1266 ABGB ist auf ein wechselseitiges Testament nicht analog anzuwenden.
2. § 778 2. Fall ABGB setzt voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments kinderlos war. Die Rechtsfolgen des § 778 ABGB treten nicht ein, wenn der Erblasser das Kind im Rahmen seiner Verfügung berücksichtigt, sei es auch dadurch, dass er ihm bewusst nichts zuwendet. Eine individuelle Nennung des Kindes ist nicht erforderlich.