§ 26 Abs 3 IO ist auf Aufgriffsrechte anwendbar, welche zum Aufgriff eines Geschäftsanteils in der Insolvenz des Gesellschafters berechtigen.
6 R 95/19m
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§ 26 Abs 3 IO ist auf Aufgriffsrechte anwendbar, welche zum Aufgriff eines Geschäftsanteils in der Insolvenz des Gesellschafters berechtigen.
6 R 95/19m
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