1. Der Widerstreit der Interessen von Berechtigtem und Belastetem einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung, wobei der Eigentümer des dienenden Grundstücks erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen muss.
1. Der Widerstreit der Interessen von Berechtigtem und Belastetem einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung, wobei der Eigentümer des dienenden Grundstücks erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen muss.