1. Nach der Rechtsprechung im Einklang mit der Lehre kann weder ein schlichter Miteigentümer als solcher eine Grunddienstbarkeit erwerben, noch ein schlichter Miteigentumsanteil als solcher herrschendes Gut sein.
1. Nach der Rechtsprechung im Einklang mit der Lehre kann weder ein schlichter Miteigentümer als solcher eine Grunddienstbarkeit erwerben, noch ein schlichter Miteigentumsanteil als solcher herrschendes Gut sein.