Wurde im Auftragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt ein Pauschalhonorar vereinbart, aber infolge Widerrufs der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet, dann kann der Rechtsanwalt nach der Aliquotierungsregel des § 1020 Satz 1 ABGB nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen.
4 Ob 51/19g