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Haftung eines Gutachters gegenüber Dritten

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2019/109NZ 2019, 315 Heft 8 v. 28.8.2019

Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten trifft einen Sachverständigen, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden werde.

3 Ob 16/19b

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