(EStG § 7) Auch bei einer zeitlich unterdurchschnittlichen Nutzung eines PC kann nicht allein auf Grund dieser Tatsache angenommen werden, daß die für die AfA maßgebende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sieben Jahre beträgt.
VwGH 94/15/0060 v. 23.05.1996
Die Annahme, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines PC betrage sieben Jahre, kann nicht allein darauf gegründet werden, daß mit dem zeitlich unterdurchschnittlichen Gebrauch dieses Wirtschaftsgutes eine Ersparnis beim materiellen Verschleiß verbunden ist. Ein solcher Verschleiß eines Wirtschaftsgutes stellt zwar unter dem Gesichtspunkt der "technischen Abnutzung" im allgemeinen einen für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes, insbesondere eines technischen Artikels, bedeutsamen Faktor dar. Da dieser Verschleiß aber nicht bei allen Arten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern gleich ist, ist schon unter dem Gesichtspunkt der technischen Abnutzung von Bedeutung, weswegen sich die im zeitlich unterdurchschnittlichen Einsatz eines PC gesehene Ersparnis beim materiellen Verschleiß in einer Verlängerung der bei durchschnittlichem Einsatz angenommenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf auf gerade sieben Jahre auswirken sollte.