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Nur Ausgaben - nicht auch Einnahmen - unterliegen dem Verteilungsgebot

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 244 Heft 8 v. 15.4.1996

EStG 1988: § 19 Abs 3

Das Verteilungsgebot des § 19 Abs 3 EStG 1988 enthält eine taxative Aufzählung von Aufwendungen; andere Aufwendungen sind davon nicht betroffen. Auf die Einnahmenseite hat § 19 Abs 3 keine Auswirkungen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist nämlich die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, mit dieser Regelung zu verhindern, dass - im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich - durch Vorauszahlungen gezielt Verluste bewirkt werden.

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