( § 5 Abs 2 NoVAG ) Bei Berechnung der Normverbrauchsabgabe von selbst importierten Kraftfahrzeugen sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage (das sind die in Österreich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr festzustellenden Preise) zwar Schäden am Kfz, nicht aber ausländische Steuern zu berücksichtigen.
VwGH 30.09.1999, 98/15/0106