( § 37 AngG, § 1 UWG ) Hat ein Arbeitgeber das Dienstverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der sich daraufhin an einer zu gründenden Konkurrenzfirma beteiligt, selbst aufgekündigt, kommt eine vereinbarte Konkurrenzklausel auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung selbst angestrebt hat. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 1 UWG vor und die Abwerbung von Kunden ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn die Konkurrenzfirma zum Zeitpunkt der Abwerbung der Kunden noch gar nicht gegründet und im Firmenbuch eingetragen war.