§ 1 NWG
Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft.