§ 418 ABGB
Eine aus einem mit Holzbrettern belegten Stahlgerüst bestehende Rampe ist kein Gebäude iSd § 418 ABGB und kann auch nicht den Ausnahmetatbestand in dessen Satz 3 rechtfertigen.
OGH 27. 4. 2001, 7 Ob 222/00y
§ 418 ABGB
Eine aus einem mit Holzbrettern belegten Stahlgerüst bestehende Rampe ist kein Gebäude iSd § 418 ABGB und kann auch nicht den Ausnahmetatbestand in dessen Satz 3 rechtfertigen.
OGH 27. 4. 2001, 7 Ob 222/00y