( AlVG § 33, ASVG § 292 ) Zur Notstandshilfe kann bei über Fünfzigjährigen keine Ausgleichszulage gewährt werden, auch wenn diesen die Notstandshilfe bereits als „effektiv-faktische Alterspension“ ausbezahlt wird.
VwGH 97/08/0047 v. 03.06.1997
Voraussetzung für die Notstandshilfe ist u.a., dass der Bezieher der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht auch kein Anspruch auf Notstandshilfe.