(NÖ VBG § 37) Hat ein Arbeitnehmer Familienbeihilfe angenommen, obwohl ihm die Tatsache des unberechtigten Bezuges bekannt war, stellt dies eine gröbliche Dienstpflichtverletzung dar. Erfolgt die Auszahlung der Familienbeihilfe an den Arbeitnehmer jedoch auch seitens des Arbeitgebers entgegen der gesetzlichen Vorschrift und hat dieser seit dem Zeitpunkt der Rückzahlung der durch den Arbeitnehmer zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe davon gewußt, ist die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes eineinhalb Jahre später jedenfalls verspätet. Kann das Gesamtverhalten dieses Arbeitnehmers darüber hinaus nur unter dem Hintergrund eines "Kleinkrieges" im Betrieb gesehen werden, stellt es zwar kein Vorbildverhalten dar, erlangt aber nicht einen solchen Grad, daß von einem berechtigten Kündigungsgrund gesprochen werden kann. ASG Wien 4 Cga 55/93 y v. 10.11.1994, Berufung erhoben.