( NÖ SHG § 61 ) Zeiten in Bundesbetreuung sind in die Berechnung der Frist für die Kostenersatzpflicht eines Landes als Träger der Sozialhilfe zum Ersatz aller Kosten, die den Sozialhilfeträgern anderer Länder erwachsen, wenn sich der Hilfesuchende idR während der letzten 6 Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens 5 Monate im Land aufgehalten hat, nicht einzurechnen. VwGH 97/08/0441 v. 16.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)