( Slbg. SHG § 8 Abs 6, § 50 ) Ein bescheidmäßig zuerkannter Sozialhilfeanspruch kann nach Änderung der Rechtslage durch Änderung des Slbg. Sozialhilfegesetzes (Slbg. SHG) - in Kraft getreten am 1. 7. 1996 - auf Grund der neuen Rechtslage nicht rückwirkend entzogen werden. VwGH 97/08/0453 v. 18.11.1997. (Bescheid aufgehoben)