( NÖ KanalG § 12 Abs 2 ) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich einer Umgestaltung entsteht mit Ablauf des Monats, der der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage folgt. VwGH 94/17/0173 v. 23.03.1998. (Bescheid aufgehoben)