( NÖ KanalG § 12 ) Der faktische Anschluß einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage stellt keine notwendige Voraussetzung für die bescheidmäßige Festsetzung der Kanalabgabe dar. Eine Kanaleinmündungsabgabe auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 12 Abs 1 NÖ KanalG 1977 wird mit Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß im Sinne des § 17 Abs 3 NÖ KanalG 1977 fällig. VwGH 94/17/0419 v. 25.06.1996. (Bescheid aufgehoben)