( KfG § 103 ) Die Auskunftspflicht anläßlich einer Lenkererhebung wird nicht dadurch verletzt, daß der Zulassungsbesitzer eine unrichtige Auskunft hinsichtlich des tatsächlichen Lenkers (und nicht hinsichtlich der Person, der das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde) erteilt hat. VwGH 92/17/0105 v. 26.04.1996. (Bescheid aufgehoben)