( NÖ GVBG § 11 ) Schulwart e sind nicht stets, sondern nur dann, wenn sie an größeren Schulen tätig sind, in die Verwendungsgruppe 2 einzuordnen; Schulwarte, die an anderen (also kleineren) Schulen tätig sind, sind gemäß Anlage 1 zur Niederösterreichischen Gemeindebedienstetenordnung in die dortige Verwendungsgruppe 4 einzureihen. Deren Einstufung hängt also erkennbar von der Größe ihres Aufgabenbereiches ab, der nach Schülerzahl, Größe des Gebäudes etc. abzugrenzen ist. OGH 8 Ob A 2280/96v v. 17.04.1997.