( AngG § 40, UrlG § 12, IPRG § 5 ) Arbeitsrechtsschutz kann bei einem Auslandseinsatz nicht durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen werden.
ASG Wien 5 Cga 49/96b v. 03.09.1997, Berufung erhoben
Die Bestimmung einer Sondervereinbarung, wonach für die Dauer eines Auslandseinsatzes arbeitsrechtlich ausschließlich diese vertragliche Sondervereinbarung gelte, ist jedenfalls nichtig, weil dies den absolut unzulässigen Versuch darstellt, jegliche Arbeitsschutzbestimmungen zu umgehen, sowohl die inländischen, als auch die ausländischen. Durch Vereinbarung kann der Arbeitsrechtsschutz generell nie ausgeschlossen werden, weil die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für den Arbeitnehmer nicht der Parteiendisposition unterliegen. In ihrer Funktion als Schutzbestimmung des Arbeitnehmers sind sie die übergeordnete Rechtsebene.