(NÖ GemeindewasserleitungsG § 13) Maßgeblich für den anzuwendenden Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlußabgabe ist der Zeitpunkt des Einlangens der Veränderungsanzeige. Eine Veränderungsanzeige ist eine schriftliche (vom Abgabenschuldner gegenüber der Abgabenbehörde zu erstattende) Anzeige von Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach deren Vollendung nach sich ziehen. Das seinerzeitige Ansuchen um Wasseranschluß erfüllt die Voraussetzungen nicht. VwGH 95/17/0484 v. 26.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)