( NÖ BauO § 14 Abs 5 ) Eine Anrechnung von Arbeits- und Materialleistungen im Abgabenbemessungsverfahren für eine Aufschließungsabgabe setzt jedenfalls voraus, daß diese Leistungen im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenfestsetzungsbescheides bereits erbracht wurden. VwGH 93/17/0367 v. 06.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)