(NÖ BauO § 14) Für die Frage der Erstmaligkeit der Errichtung eines Gebäudes auf einem durch Grundstückszusammenlegung geschaffenen neuen Bauplatz ist es nicht erforderlich, daß ein Gebäudealtbestand, für den bereits ein Aufschließungsbeitrag nach einer alten Rechtslage vorgeschrieben wurde, zum Zeitpunkt einer späteren Baubewilligung noch vorhanden ist. VwGH 95/17/0150, AW 95/17/0047 v. 15.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)