In ihrem Beitrag untersucht die Autorin ua, ob inländische Betriebsvereinbarungen auch nach der Verlagerung des Betriebsstandorts ins Ausland weiter gelten. Kollisionsrechtlich sei basierend auf § 1 Abs 1 IPRG auf jene Rechtsordnung abzustellen, zu der die stärkste Beziehung bestehe, dies sei der Staat, in dem der Sitz der Organisationsverwaltung der Produktions- oder Dienstleistungseinheit liegt. Im Fall einer gänzlichen Standortverlagerung ins Ausland, die kein Betriebsübergang ist, gelte die inländische BV nicht mehr. Im Fall eines grenzüberschreitenden Betriebsübergangs zwischen zwei Mitgliedstaaten komme Art 3 Abs 3 der RL 2001/23/EG zur Anwendung, der zwar vom "Kollektivvertrag" spricht, unter diesen Terminus seien aber auch BV zu subsumieren. Demnach müsse der Erwerber die BV für mindestens 1 Jahr aufrechterhalten. Allerdings sei diese RL-Bestimmung hinsichtlich der Weitergeltung von BV in Österreich nicht vollständig umgesetzt worden. Bei einem Betriebsübergang an einen Drittstaat, ende die BV des Veräußererstaats an der Grenze.