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Niederlassung europäischer Rechtsanwälte

In aller KürzeZak 2006/598Zak 2006, 342 Heft 18 v. 17.10.2006

In den Rechtssachen C-506/04 und C-193/05 befasste sich der EuGH mit Rechtsvorschriften, die in Luxemburg für die Niederlassung europäischer Rechtsanwälte unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung gelten. Nach luxemburgischen Recht werden vor der Eintragung in das Anwaltsverzeichnis die Kenntnisse der Rechts-, Gerichts- und Verwaltungssprachen (Französisch, Deutsch und Luxemburgisch) überprüft. Die Eintragung im Herkunftsstaat muss jährlich nachgewiesen werden. Außerdem ist es europäischen Rechtsanwälten untersagt, Tätigkeiten der Domizilierung von Gesellschaften auszu-üben. Nach Ansicht des EuGH verstoßen alle drei Punkte gegen die RL 98/5/EG (Rechtsanwalts-Niederlassungs-RL). Einzige Eintragungsvoraussetzung dürfe die Bescheinigung der Eintragung im Herkunftsstaat sein. Die Überprüfung von Sprachkenntnissen sei daher richtlinienwidrig (was nicht bedeutet, dass Sprachkenntnisse nicht erforderlich sind und ihr Fehlen nichtüber das Disziplinarrecht des Aufnahmestaats sanktioniert werden kann).

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