Wenn der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie austauscht, hat er nach deutschem Recht (§ 439 Abs 4 iVm § 346 Abs 1 BGB) gegen den Käufer Anspruch auf ein Nutzungsentgelt für die Benützung der ursprünglich gelieferten Sache, und zwar auch dann, wenn dieser Verbraucher ist. Mit einem vor kurzem ergangenen Beschluss (VIII ZR 200/05) ersuchte der BGH den EuGH um Vorabentscheidung, ob diese Regelung Art 3 RL 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf-RL) widerspricht, nach dem die Ersatzlieferung unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.