( § 5 Abs 1 Z 12 und Abs 4 KStG 1966 ) Beschränkt sich eine Zentrale von Genossenschaften in ihrer geschäftlichen Tätigkeit ausschließlich auf Zwecke ihrer Mitglieder (Primärgenossenschaften) bzw. der Mitglieder ihrer Mitglieder, so dass sie somit aus ihrer Sicht gar keine Nichtmitgliedergeschäfte tätigt, ist die volle Befreiung der Zentrale von der Körperschaftsteuer und damit auch von den anderen Abgaben, deren Befreiungstatbestände an die Befreiung von der Körperschaftsteuer anknüpfen, gegeben.