( § 24 Abs 4 KStG ) Die Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG 1988 betreffend Verpflichtung zur Entrichtung einer Mindestkörperschaftsteuer schafft einen Steuertatbestand „sui generis“, der die Steuereinhebung unabhängig von sonstigen Körperschaftsteuertatbeständen insbesondere der Erzielung eines körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens erlaubt. Diese Mindeststeuer ist daher auch bei faktischer Einstellung der Geschäftstätigkeit und somit Fehlen eines Umsatzes/Gewinnes vorzuschreiben. FLD f. OÖ 22.06.1999, RV 118/1-6/1998. (ÖStZ 2000/15, Heft 1/2)