( AuslBG § 29 ) Ist ein Dienstvertrag nichtig, weil der Arbeitgeber eines mit einer Österreicher in verehelichten Ausländers in der irrtümlichen Annahme, dass dieser grundsätzlich dem AuslBG nicht unterliegt, auf keine Verlängerung des Befreiungsscheins gedrungen hat, besteht deswegen kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung, weil § 29 Abs 2 AuslBG nicht analog auf fehlende Befreiungsscheine oder eine fehlende Arbeitserlaubnis anwendbar ist.