B. Stellungnahme
S. JBl 2022, Heft 3, 1. Teil - https://doi.org/10.33196/jbl202203015601
III. Aktienrechtliche Prägung der §§ 41 f GmbHG
1. Allgemeines, insbesondere „Einheitsmodell“ samt teleologischer Reduktion des § 41 GmbHG
1) Nach der Genese (Punkt B.II.) trennte das GmbHG schon in der Stammfassung anfechtbare, das heißt vernichtbare von absolut nichtigen Beschlüssen durch ein differenziertes Rechtsschutzmodell. Zwar wurde in beiden Fällen eine Klage gemäß §§ 41 f GmbHG zugelassen. Doch sollte bei Beschlussnichtigkeit weder das Unterlassen des Widerspruchs (§ 41 Abs 2 GmbHG) noch das Verstreichen der Monatsfrist (Abs 4 leg cit) zu einer Bestandkraft des Beschlusses führen. Soweit dem eine isolierte Betrachtung des Wortlauts entgegensteht, insbesondere den Anschein der Exklusivität der Klage iS des § 41 (einschließlich Abs 2 ff) GmbHG für mangelhafte Beschlüsse erweckt, ist diese Norm mE nach Maßgabe von Genese, Normzweck und Systematik bereits in der Stammfassung „überschießend“. Die parallele Lückenhaftigkeit des deutschen Vorbilds (dHGB 1897) in Bezug auf die Ausnahmen der Anfechtungsbedürftigkeit137) wurde ausweislich der Denkschrift sogar „sehenden Auges“ in Kauf genommen (Fn 41; „bewusste Lücke“138)). Aus § 41 Abs 2 ff GmbHG kann daher keine (gewollte) Gegenposition zu §§ 199 ff AktG hinsichtlich der Rechtsfolgen mangelhafter Beschlüsse abgeleitet werden.139)