Eine rezente Entscheidung – OGH 6 Ob 177/20b1) – misst der religiösen Kindererziehung ein unerwartet hohes Gewicht bei, das in den letzten Jahrzehnten überwunden schien: Dass der mit der Obsorge betraute Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) und die Pflegeeltern weder für sich allein noch gemeinsam befugt seien, ohne gerichtliche Genehmigung die religiöse Erziehung eines Kindes zu bestimmen, entspreche dem Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RelKEG).2) Überraschend ist vor allem, dass dem leiblichen (nicht obsorgeberechtigten) Vater im Genehmigungsverfahren eine weitreichende Rechtsmittelbefugnis zuerkannt wird. Aus Anlass dieser Entscheidung untersucht der Beitrag die Rolle der leiblichen Eltern, der Pflegeeltern, des KJHT und des Pflegschaftsgerichts im Rahmen der religiösen Kindererziehung.