§ 130 ASchG, § 87 BauV - Nimmt das in einem Bauunternehmen eingerichtete Kontrollsystem gar nicht auf den Fall Bedacht, Sorge dafür zu tragen, dass auch an Stellen einer Dachbaustelle (hier: Dachluke für Materialtransporte) zu Zeiten, in denen nicht „eigentlich“ dort gearbeitet wird, Schutzeinrichtungen anzubringen gewesen wären - wobei das Kontrollsystem auch in Fällen „kurzfristiger“ Arbeiten funktionieren muss -, kann der handelsrechtliche Geschäftsführer sein mangelndes Verschulden an dem Absturz eines Bauarbeiters nicht mit dem Vorbringen dartun, dem abgestürzten Arbeitnehmer hätte „als Partieführer am Unfalltag“ klar sein müssen, dass er Schutzblenden hätte verwenden müssen. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen. VwGH 23.07.2004, 2004/02/0002. (Beschwerde abgewiesen)