BMF v. 26.01.1998
.. EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit d ..gelegenes („häusliches“) Arbeitszimmer erscheinen aus folgenden Gründen nicht verfassungswidrig:
Die österreichische Arbeitszimmerregelung des StruktAnpG 1996 hat sich an einer vergleichbaren Bestimmung in Deutschland orientiert. Auch nach der bundesdeutschen Regelung (§ 4 Abs 5 Nr 6 b Satz 2 dEStG idF Jahressteuergesetz 1996) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.