Das neue Abkommen mit der Republik Mazedonien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll ist ab 1. 1. 2008 anzuwenden. Es folgt - soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist - weitestgehend den Regeln des OECD-Musterabkommens. BGBl III 2008/9.