Bund
Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl I 2025/50
Dieses Sammelgesetz dient der Anpassung der Bundesgesetze an den neuen Art 22a B-VG, der die bisherige Amtsverschwiegenheit des Art 20 Abs 3 B-VG durch verfassungsgesetzliche Informationsverpflichtungen mit bestimmten Ausnahmen (Geheimhaltungsgründen) ersetzt (Art 22a B-VG). Diesen Vorgaben entsprechend waren ua die Geheimhaltungspflichten in den §§ 48 (Zeugen) und 53 AVG (jetzt: „Befangenheit und Ausgeschlossenheit sowie Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen“) sowie § 34a VStG (Information der Medien) anzupassen.

