§ 16 Abs 3 StVG, § 16a StVG, § 17 StVG, § 121a StVG, § 7 AVG, § 65 AVG
Im Verfahren vor dem OLG Wien als Vollzugssenat gem § 16a StVG gilt Neuerungsverbot. (1)
Ein Ablehnungsrecht ergibt sich aus § 7 AVG nicht. Die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung eines befangenen Organs kann lediglich mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden, wobei Befangenheit nur dann einen relevanten Verfahrensmangel begründen kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben. Die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen vermag keine Befangenheit zu begründen. (2)