§ 156c StVG
Eine geeignete Beschäftigung iS des § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG setzt zwar keine Erwerbstätigkeit voraus, allerdings hat sich das zeitliche Ausmaß einer anderweitigen Beschäftigung an der Dauer der „Normalarbeitszeit“ zu orientieren, worunter der Gesetzgeber eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden versteht. (1)