Kürzlich wurden folgende BGBl kundgemacht:
1. Gesetze:
- Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 6. 10. 2006, G 151-153/05, V 115-117/05 (= WRInfo 2006/338) ausgesprochen, dass § 22 Abs 1, 2, 5 und 6 ÜbG, § 25 Abs 1 und 2 ÜbG sowie die Wortfolge „oder 2. seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 25) oder zur Mitteilung (§ 25 Abs 1) nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen“ in § 34 Abs 1.“, verfassungswidrig waren.

