ZPO: § 17
Bei der Prüfung, ob ein rechtliches Interesse als Voraussetzung der Nebenintervention besteht, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt.
Die plausible Darstellung der ernsthaften Gefahr, dass der Beitretende auf Regress in Anspruch genommen wird, begründet sein rechtliches Interesse am Beitritt. Die rechtlichen Grundlagen für den Regress muss er im Beitrittsschriftsatz nicht substanziiert darlegen.

