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Nebenbeschäftigung als beharrliche Dienstpflichtverletzung

ArbeitsrechtARD 5016/1/99 Heft 5016 v. 30.3.1999

( ArbVG § 121 Z 3, AngG § 27 Z 4 ) Eine jahrelange, sich ausweitende Nebenbeschäftigung (hier: Geschäftsführung bei einer das Tochterunternehmen des Arbeitgebers konkurrenzierenden Gesellschaft), die entgegen dienstvertraglichen Pflichten der Personalabteilung nicht gemeldet wurde, stellt auch dann eine beharrliche Dienstpflichtverletzung dar, wenn der Arbeitnehmer (BR-Mitglied) sich am Tag der Entlassung zur Zurücklegung der Geschäftsführung bereit erklärt hat.

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